Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allkoenner Bau · Inhaber: Jonah Mirnezhad · Stand: Juni 2026
Diese Fassung ist für Bau-, Sanierungs-, Renovierungs-, Instandsetzungs-, Notdienst- und damit zusammenhängende Beratungsleistungen von Allkoenner Bau formuliert. Maßgeblich bleibt stets das konkrete Angebot bzw. die konkrete Auftragsbestätigung.
| Bereich | Inhalt |
| Teil A | Allgemeine Bedingungen |
| Teil B | Ausführung, Zahlung, Abnahme und Gewährleistung |
| Teil C | Notdienste und Expressaufträge |
| Teil D | Verbraucherhinweise, Datenschutz und Schlussbestimmungen |
Teil A: Allgemeine Bedingungen
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen und Lieferungen von Allkoenner Bau, Inhaber Jonah Mirnezhad, gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB sowie gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn Allkoenner Bau ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(3) Individuelle Vereinbarungen zwischen Allkoenner Bau und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB. Aus Beweisgründen sollen Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen in Textform festgehalten werden; die Wirksamkeit individuell ausgehandelter Vereinbarungen bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen nach VOB/A sowie die Einbeziehung der VOB/B oder VOB/C erfolgt nur, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich und in Textform vereinbart wurde. Ohne eine solche Vereinbarung gelten ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften und diese AGB.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss und Angebotsunterlagen
(1) Angebote von Allkoenner Bau sind, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist, 6 Wochen ab Angebotsdatum gültig. Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder textförmliche Annahme des Angebots, durch Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Ausführung nach Zustimmung des Auftraggebers zustande.
(2) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und etwaigen Anlagen. Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen sind nicht geschuldet.
(3) Zeichnungen, Skizzen, Berechnungen, Kalkulationen, Fotos, Aufmaße und sonstige Angebotsunterlagen bleiben geistiges Eigentum von Allkoenner Bau. Sie dürfen ohne Zustimmung nicht vervielfältigt, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden, soweit dies nicht zur Prüfung des Angebots erforderlich ist.
(4) Wird ein Angebot auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers mit erheblichem Planungs-, Beratungs-, Aufmaß- oder Kalkulationsaufwand erstellt, ist eine Vergütung hierfür nur geschuldet, wenn Allkoenner Bau den Auftraggeber vorab in Textform auf die Kostenpflicht hingewiesen hat und der Auftraggeber diese Kostenpflicht bestätigt hat. Die Vergütung beträgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, 85,00 EUR netto je Stunde zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei späterer Beauftragung kann diese Vergütung nach Vereinbarung ganz oder teilweise angerechnet werden.
§ 3 Preise, Umsatzsteuer und Preisbindung
(1) Bei Verbrauchern werden Endpreise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer ausgewiesen. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich Bruttopreise genannt werden.
(2) Alle Preise gelten für den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang, die dort zugrunde gelegten Mengen, Ausführungsbedingungen und Termine.
(3) Nach Vertragsschluss bleibt der vereinbarte Preis für 4 Monate bindend, soweit nicht gesetzliche Steueränderungen oder ausdrücklich vereinbarte Änderungen des Leistungsumfangs eintreten.
(4) Preisänderungen wegen gestiegener Lohn-, Material-, Transport- oder Entsorgungskosten sind gegenüber Verbrauchern nur zulässig, wenn der geplante Ausführungsbeginn mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss liegt, die Kostensteigerung bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war, die Anpassung sachlich nachweisbar und auf den tatsächlichen Mehrkostenanteil begrenzt ist und dem Auftraggeber die Anpassung in Textform erläutert wird. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
(5) Gegenüber Unternehmern kann Allkoenner Bau bei nachweisbaren und nicht unerheblichen Kostensteigerungen nach Vertragsschluss eine angemessene Anpassung verlangen, sofern die Kostensteigerung nicht von Allkoenner Bau zu vertreten ist und die ursprüngliche Kalkulationsgrundlage wesentlich betroffen ist.
§ 4 Genehmigungen, Mitwirkungspflichten und bauseitige Voraussetzungen
(1) Der Auftraggeber hat alle für die Durchführung erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen und Freigaben rechtzeitig auf eigene Kosten einzuholen, sofern Allkoenner Bau nicht ausdrücklich mit der Einholung beauftragt wurde. Dies betrifft insbesondere Zustimmungen von Eigentümern, Hausverwaltungen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Mietern, Behörden, Netzbetreibern oder Sondernutzungserlaubnisse für öffentlichen Grund.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Baustelle zum vereinbarten Termin frei zugänglich, ausreichend beleuchtet, sicher und zur Ausführung geeignet ist. Arbeitswege, Zufahrten, Parkmöglichkeiten, Lagerflächen und Entsorgungswege sind rechtzeitig freizuhalten.
(3) Der Auftraggeber stellt unentgeltlich die für die Arbeiten erforderlichen Wasser- und Stromanschlüsse in üblichem Umfang bereit, insbesondere 230 V/16 A, soweit im Angebot nichts anderes geregelt ist. Sind Anschlüsse nicht vorhanden oder nicht nutzbar, können zusätzliche Kosten für Baustelleneinrichtung, Stromerzeuger, Wasserbeschaffung oder sonstige Ersatzmaßnahmen berechnet werden.
(4) Soweit für Werkzeuge, Maschinen oder Materialien ein abschließbarer Raum benötigt wird, stellt der Auftraggeber diesen nach Möglichkeit zur Verfügung. Für vom Auftraggeber oder Dritten dort gelagerte private Gegenstände bleibt der Auftraggeber verantwortlich.
§ 5 Leistungsänderungen, Nachträge und nicht erkennbare Umstände
(1) Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Flächen, zusätzliche Räume, geänderte Materialien, andere Ausführungsarten oder zusätzliche Termine.
(2) Werden während der Ausführung verdeckte Mängel, ungeeignete Untergründe, Feuchtigkeit, Schimmel, Leitungen, Hohlräume, unzureichende Vorleistungen, statische Risiken, Schadstoffe oder sonstige Umstände erkennbar, die bei Angebotsabgabe nicht erkennbar waren, informiert Allkoenner Bau den Auftraggeber. Erforderliche Zusatzleistungen werden gesondert angeboten und abgerechnet.
(3) Müssen aus Sicherheits-, Schadensminderungs- oder technischen Gründen sofort Maßnahmen getroffen werden und ist eine vorherige Abstimmung nicht rechtzeitig möglich, darf Allkoenner Bau die notwendigen Sofortmaßnahmen ergreifen, soweit dies zur Vermeidung weiterer Schäden oder Gefahren erforderlich ist. Der Auftraggeber wird unverzüglich informiert.
(4) Nachträge werden nach vereinbarten Einheitspreisen, nach einem gesonderten Nachtragsangebot oder, falls keine Vereinbarung getroffen wurde, nach der üblichen und angemessenen Vergütung gemäß den gesetzlichen Vorschriften abgerechnet.
§ 6 Materialbeschaffung, Auswahl und Abrechnung
(1) Wird Allkoenner Bau mit der Beschaffung von Materialien, Baustoffen, Bauteilen oder Ausstattungsgegenständen beauftragt, erfolgt die Abrechnung zu den im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in der Rechnung ausgewiesenen Preisen.
(2) Die Materialpreise können neben dem Warenwert angemessene Zuschläge für Auswahl, technische Prüfung, Bestellung, Transport, Lagerung, Koordination, Beschaffungsrisiko, Vorfinanzierung, Gewährleistungsrisiko und kaufmännische Bearbeitung enthalten.
(3) Eine Verpflichtung zur Offenlegung von Einkaufsbelegen, Lieferantenrechnungen oder Einstandspreisen besteht nur, wenn vor Auftragserteilung ausdrücklich eine Abrechnung nach Beleg oder eine entsprechende Nachweispflicht vereinbart wurde.
(4) Vom Auftraggeber selbst beschaffte Materialien werden von Allkoenner Bau nur verarbeitet, wenn sie technisch geeignet, vollständig, mangelfrei und rechtzeitig auf der Baustelle vorhanden sind. Für Mängel, Verzögerungen oder Mehrkosten, die aus ungeeigneten, fehlenden oder verspätet gelieferten Auftraggebermaterialien entstehen, haftet Allkoenner Bau nicht, soweit Allkoenner Bau diese Umstände nicht zu vertreten hat.
Teil B: Ausführung, Zahlung, Abnahme und Gewährleistung
§ 7 Ausführung, Termine, Witterung und Trocknungszeiten
(1) Ausführungsfristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich oder als Fixtermin vereinbart wurden. Unverbindliche Terminangaben dienen der Planung und können sich aus sachlichen Gründen verschieben.
(2) Witterungseinflüsse, notwendige Trocknungs-, Abbinde- und Lüftungszeiten, Lieferverzögerungen, behördliche Verzögerungen, fehlender Zugang, fehlende Mitwirkung des Auftraggebers, nicht vorhersehbare Untergrund- oder Bestandsprobleme sowie höhere Gewalt verlängern Ausführungsfristen angemessen, soweit Allkoenner Bau diese Umstände nicht zu vertreten hat.
(3) Bei Altbauten und Bestandsobjekten können Unebenheiten, Setzrisse, unterschiedliche Materialschichten, Hohlstellen, Feuchtigkeit, Salzbelastungen, frühere unsachgemäße Arbeiten oder andere Bestandsrisiken auftreten. Soweit solche Umstände bei Angebotsabgabe nicht erkennbar waren, sind daraus folgende Zusatzleistungen gesondert zu vergüten.
(4) Allkoenner Bau ist berechtigt, Teilleistungen auszuführen und nach Baufortschritt abzurechnen, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
§ 8 Arbeitszeiten, Wochenend- und Fremdleistungen
(1) Die Preise basieren auf der Ausführung während üblicher Arbeitszeiten an Werktagen, soweit im Angebot nichts anderes geregelt ist.
(2) Nacht-, Wochenend-, Feiertags-, Express- oder besonders kurzfristig gewünschte Arbeiten werden nur nach Verfügbarkeit ausgeführt und können mit Zuschlägen berechnet werden, wenn der Auftraggeber hierüber vor Beginn informiert wurde oder die Zuschläge im Angebot ausgewiesen sind.
(3) Fremdleistungen, Gerüst, Kran, Spezialgeräte, Entsorgung, Sondergenehmigungen, Parkraumsperrungen, Laboranalysen, Trocknungstechnik, Sachverständigenleistungen Dritter oder ähnliche Zusatzkosten sind nur enthalten, wenn sie ausdrücklich im Angebot aufgeführt sind.
(4) Wird die Ausführung durch fehlende Mitwirkung, fehlenden Zugang, Wartezeiten, nicht vorbereitete Räume oder sonstige vom Auftraggeber zu vertretende Umstände verzögert, können die dadurch entstehenden Mehrkosten nach Aufwand berechnet werden.
§ 9 Arbeiten in bewohnten oder genutzten Räumen
(1) Bei Arbeiten in bewohnten, möblierten oder gewerblich genutzten Räumen hat der Auftraggeber rechtzeitig dafür zu sorgen, dass Arbeitsbereiche frei geräumt und empfindliche Gegenstände, Möbel, Elektrogeräte, Wertgegenstände, Textilien, Bilder, Pflanzen und sonstige persönliche Gegenstände entfernt oder ausreichend geschützt werden.
(2) Allkoenner Bau trifft die üblichen Schutzmaßnahmen für den unmittelbaren Arbeitsbereich, soweit diese im Angebot enthalten oder nach Art der Arbeiten erforderlich sind. Ein vollständiger Schutz der gesamten Wohnung, sämtlicher Möbel oder nicht geräumter Gegenstände ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(3) Für Schäden an nicht geräumten, nicht ausreichend geschützten oder besonders empfindlichen Gegenständen haftet Allkoenner Bau nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und dieser AGB. Die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit bleibt uneingeschränkt bestehen.
(4) Der Auftraggeber hat Bewohner, Mieter, Nutzer oder sonstige betroffene Dritte rechtzeitig über die Arbeiten, Schutzpflichten, Zugangszeiten und mögliche Einschränkungen zu informieren.
§ 10 Optische Abweichungen, Bestandsflächen und handwerkliche Toleranzen
(1) Farb-, Glanz-, Struktur- und Oberflächenabweichungen zu vorhandenen Bestandsflächen können insbesondere durch Alterung, Verschmutzung, Lichteinwirkung, Untergrundbeschaffenheit, Trocknungsgrad, Materialchargen oder frühere Anstriche entstehen und stellen keinen Mangel dar, soweit die Leistung fachgerecht ausgeführt wurde.
(2) Bei handwerklichen Maler-, Putz-, Spachtel-, Lackier-, Estrich-, Fliesen-, Holz-, Boden- und Anschlussarbeiten sind material- und handwerksübliche Toleranzen zulässig, soweit sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
(3) Die Beurteilung optischer Leistungen erfolgt bei üblicher Nutzungssituation, normaler Raumbeleuchtung oder Tageslicht und aus angemessenem Betrachtungsabstand. Prüfungen mit punktuellem Streiflicht, Baustrahlern, extremer Nahbetrachtung oder unüblichen Lichtverhältnissen sind nur maßgeblich, wenn eine entsprechende besondere Ausführungsqualität ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Soll eine besondere Qualitätsstufe, ein besonderer Glanzgrad, ein besonders glattes Oberflächenbild, eine Q-Stufe, eine bestimmte Farbtongenauigkeit oder eine Musterfläche geschuldet sein, muss dies vor Ausführung ausdrücklich vereinbart werden.
§ 11 Zahlungsbedingungen und Abschlagszahlungen
(1) Rechnungen sind, sofern im Angebot oder in der Rechnung nichts anderes angegeben ist, innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Skonto wird nur gewährt, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Allkoenner Bau kann Abschlagszahlungen nach Baufortschritt in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Rechte des Auftraggebers bei nicht vertragsgemäßer Leistung bleiben unberührt.
(3) Soweit ein Verbraucherbauvertrag im Sinne der gesetzlichen Vorschriften vorliegt, gelten die besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften für Verbraucherbauverträge, insbesondere zu Abschlagszahlungen, Sicherheiten und Unterlagen.
(4) Bei Zahlungsverzug ist Allkoenner Bau nach vorheriger angemessener Ankündigung berechtigt, die Arbeiten bis zum Ausgleich fälliger Forderungen vorübergehend einzustellen, soweit dies gesetzlich zulässig und dem Auftraggeber zumutbar ist. Hierdurch entstehende Verzögerungen und Mehrkosten trägt der Auftraggeber, soweit er den Verzug zu vertreten hat.
(5) Zahlungen des Auftraggebers werden zunächst auf fällige Forderungen, Nebenforderungen und sodann auf die Hauptforderung angerechnet, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
§ 12 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung ist der Auftraggeber verpflichtet, die vertragsgemäß hergestellte Leistung abzunehmen, sofern die Abnahme nach Art der Leistung nicht ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Allkoenner Bau kann Teilabnahmen für in sich abgeschlossene Teilleistungen verlangen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
(3) Nutzt der Auftraggeber die Leistung ohne wesentliche Beanstandung, kann dies als Abnahme gewertet werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Setzt Allkoenner Bau dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Abnahme nach den gesetzlichen Vorschriften als erfolgt. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn Allkoenner Bau mit der Aufforderung zur Abnahme ausdrücklich in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln, kann Allkoenner Bau eine gemeinsame Zustandsfeststellung verlangen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
§ 13 Aufmaß und Abrechnung nach Mengen
(1) Bei Einheitspreisverträgen erfolgt die Abrechnung nach dem tatsächlichen Aufmaß der ausgeführten Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Pauschalpreise gelten nur für den ausdrücklich beschriebenen Leistungsumfang und die zugrunde gelegten Bedingungen. Ändern sich Mengen, Flächen, Schichtdicken, Untergründe, Erreichbarkeit oder Ausführungsbedingungen wesentlich, kann eine Anpassung erforderlich werden.
(3) Kleine Flächen, kurze Längen oder sehr geringe Mengen können als Pauschalpositionen kalkuliert und abgerechnet werden, wenn dies im Angebot entsprechend ausgewiesen ist.
(4) Abweichende Aufmaßregeln, insbesondere technische Aufmaßregeln nach VOB/C, gelten nur, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurden.
§ 14 Gewährleistung und Mängelrechte
(1) Allkoenner Bau erbringt die Leistungen nach dem vereinbarten Leistungsumfang und den allgemein anerkannten Regeln der Technik, soweit keine abweichende Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Bei berechtigten Mängeln stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Mängelrechte zu. Allkoenner Bau ist zunächst Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit dies gesetzlich vorgesehen und zumutbar ist.
(3) Keine Mängel sind insbesondere Folgen von normaler Abnutzung, unsachgemäßer Nutzung, fehlender Wartung, unzureichender Lüftung oder Beheizung, Fremdeinwirkung, Feuchtigkeit aus nicht von Allkoenner Bau verursachten Quellen, Bewegungen der Altbausubstanz, ungeeigneten Vorleistungen Dritter oder ungeeigneten vom Auftraggeber gestellten Materialien, soweit Allkoenner Bau diese Umstände nicht zu vertreten hat.
(4) Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten. Bei Arbeiten an Bauwerken oder Leistungen, deren Erfolg in der Herstellung, Planung oder Überwachung eines Bauwerks besteht, gelten die hierfür vorgesehenen längeren gesetzlichen Fristen. Bei sonstigen Werkleistungen gelten die gesetzlichen Fristen für diese Leistungen.
(5) Offensichtliche Mängel sollen möglichst unverzüglich nach Entdeckung angezeigt werden, damit eine schnelle Prüfung und Schadensminderung möglich ist. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 15 Haftung
(1) Allkoenner Bau haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie sowie in allen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Allkoenner Bau auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, erkennbare Schäden, Gefahren oder Folgeschäden unverzüglich mitzuteilen und im Rahmen des Zumutbaren an der Schadensminderung mitzuwirken.
§ 16 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
(1) Gelieferte, noch nicht fest mit dem Bauwerk verbundene Materialien, Bauteile und Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Forderung Eigentum von Allkoenner Bau.
(2) Nach Einbau oder Verbindung mit einem Grundstück oder Gebäude gelten die gesetzlichen Vorschriften. Rechte von Allkoenner Bau wegen offener Vergütung, insbesondere Zurückbehaltungsrechte, Sicherungsrechte oder gesetzliche Ansprüche, bleiben unberührt.
(3) Ein Ausbau bereits eingebauter Teile erfolgt nur, soweit dies rechtlich zulässig, technisch möglich, verhältnismäßig und im Einzelfall ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich erlaubt ist.
§ 17 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Außerdem bleibt die Aufrechnung mit Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig, soweit sie gesetzlich nicht ausgeschlossen werden kann.
(2) Zurückbehaltungsrechte kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen oder gesetzlich zwingend bestehen.
Teil C: Notdienste und Expressaufträge
§ 18 Notdienste, Soforteinsätze und Expressarbeiten
(1) Notdienste, Soforteinsätze und Expressarbeiten sind Leistungen, die kurzfristig, außerhalb üblicher Arbeitszeiten, zur Schadensbegrenzung, zur Wiederherstellung der Nutzbarkeit oder auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers besonders schnell ausgeführt werden.
(2) Einsätze außerhalb üblicher Arbeitszeiten, insbesondere werktags ab 18:00 Uhr bis 7:00 Uhr, an Wochenenden oder Feiertagen, erfolgen nur nach Verfügbarkeit. Es können Anfahrts-, Bereitschafts-, Nacht-, Wochenend-, Feiertags- und Expresszuschläge anfallen.
(3) Der Auftraggeber wird vor Beginn der Arbeiten über die wesentlichen Kosten, Stundensätze, Pauschalen oder Zuschläge informiert, soweit dies nach den Umständen des Notfalls möglich ist. In dringenden Fällen kann die Information mündlich erfolgen und anschließend in Textform bestätigt werden.
(4) Notdienste dienen zunächst der Schadensbegrenzung und provisorischen Sicherung. Eine dauerhafte, vollständige Sanierung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt und technisch sofort möglich ist.
(5) Notdienstrechnungen können sofort nach Leistungserbringung fällig sein, wenn dies vor Beginn vereinbart wurde. Andernfalls gelten die allgemeinen Zahlungsbedingungen.
§ 19 Verbraucher-Widerruf bei Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen
(1) Soweit ein Vertrag mit einem Verbraucher ausschließlich über Fernkommunikationsmittel oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird und kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand greift, steht dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Der Verbraucher erhält hierzu eine gesonderte Widerrufsbelehrung.
(2) Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass Allkoenner Bau vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, kann der Verbraucher im Widerrufsfall Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen schulden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Ein vollständiges Erlöschen des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein, insbesondere wenn der Verbraucher vor Beginn der Leistung ausdrücklich zugestimmt und bestätigt hat, dass er bei vollständiger Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht verliert, soweit das Gesetz dies vorsieht.
(4) Bei dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, zu denen der Verbraucher Allkoenner Bau ausdrücklich aufgefordert hat, können gesetzliche Ausnahmen vom Widerrufsrecht bestehen. Für darüber hinausgehende Zusatzleistungen oder zusätzlich gelieferte Waren gelten die gesetzlichen Regelungen.
Teil D: Verbraucherhinweise, Datenschutz und Schlussbestimmungen
§ 20 Verbraucherbauverträge und besondere Verbraucherrechte
(1) Soweit der Auftrag im Einzelfall als Verbraucherbauvertrag, Bauvertrag oder sonstiger gesetzlich besonders geregelter Vertrag einzuordnen ist, gelten die entsprechenden zwingenden Verbraucherschutzvorschriften vorrangig.
(2) Zwingende Informationspflichten, Widerrufsrechte, Unterlagenpflichten, Sicherheiten oder Beschränkungen von Abschlagszahlungen werden durch diese AGB nicht ausgeschlossen oder beschränkt.
(3) Bei umfangreichen Bau- oder Umbauvorhaben können ergänzende Vertragsunterlagen erforderlich sein, insbesondere eine detaillierte Leistungsbeschreibung, Bauzeitplanung, Zahlungsplan, Widerrufsbelehrung, technische Anlagen, Pläne und Abnahmeprotokolle.
§ 21 Datenschutzhinweis
(1) Allkoenner Bau verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und gegebenenfalls von Ansprechpartnern, Mietern, Bewohnern, Lieferanten oder sonstigen Beteiligten zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung von Verträgen, zur Angebotserstellung, Baustellenkoordination, Rechnungsstellung, Dokumentation, Gewährleistung und Erfüllung gesetzlicher Pflichten.
(2) Rechtsgrundlagen sind insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung, Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO zur Erfüllung rechtlicher Pflichten und Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO für berechtigte Interessen, insbesondere Dokumentation, Kommunikation, Forderungsdurchsetzung und Baustellenorganisation.
(3) Eine Weitergabe erfolgt nur, soweit dies zur Durchführung des Vertrags oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist, insbesondere an Mitarbeiter, Nachunternehmer, Lieferanten, Entsorger, Zahlungsdienstleister, Steuerberater, Behörden, Versicherungen oder Hausverwaltungen.
(4) Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die genannten Zwecke erforderlich ist oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen. Betroffene Personen haben nach Maßgabe der DSGVO Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch sowie Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.
(5) Verantwortlich ist Allkoenner Bau, Inhaber Jonah Mirnezhad. Weitere Einzelheiten können in einer gesonderten Datenschutzerklärung bereitgestellt werden.
§ 22 Gerichtsstand, anwendbares Recht und Vertragssprache
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Anwendung im Einzelfall in Betracht käme.
(2) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag Hamburg, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Vertragssprache ist Deutsch.
§ 23 Salvatorische Regelung
(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(2) Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
(3) Diese AGB ersetzen ältere Fassungen nur für Verträge, in die diese Fassung wirksam einbezogen wurde.
Stand: Juni 2026
Allkoenner Bau · Inhaber: Jonah Mirnezhad
